Organe des Vereins sind:
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. Er hat Antrags- und Rederecht.
Gegenüber Dritten - insbesondere Grundbuchämtern, Handels- und Vereinsregistern etc. - gilt die Zustimmung des Aufsichtsrats zu Rechtsgeschäften des Vorstands oder des Liquidators als erteilt, wenn sie durch mindestens zwei Personen erklärt wird, deren Bestellung zum Aufsichtsrat sich aus einer vom Vorstand oder vom Liquidator unterschriebenen Niederschrift der Mitgliederversammlung ergibt. Der vorstehende Satz 3 gilt entsprechend für sonstige Beschlüsse des Aufsichtsrats.
Beschlussfassung über den Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken.
Der Vorstand leitet den Verein.
In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, die auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum und/oder für die Wahrnehmung von Vorstandstätigkeiten (pauschales Sitzungsentgelt) gewährt werden kann. Über die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden entscheidet der Vorstandsvorsitzende nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins.
Geborene Liquidatoren sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Abberufung und Bestellung von Liquidatoren erfolgt durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
Der Liquidator ist bezüglich sämt¬licher Rechtsgeschäfte, die zur Übertragung des Vereinsvermögens an die "GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen (GIB-Stiftung)", Berlin, erforderlich und/oder nützlich sind, uneingeschränkt zur Geschäftsführung befugt und zur Vertretung des Vereins ermächtigt sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Einer Zustimmung des Aufsichtsrats (und/oder der Mitgliederver-sammlung) bedarf es für solche Rechtsgeschäfte nicht.
Im Übrigen hat der Liquidator die Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Im Übrigen hat der Liquidator die Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation eine andere Regelung ergibt.