Gesellschaftliche Integration
von Menschen mit Behinderungen

GIB e.V. – Satzung

  1. Der Verein führt den Namen:
    Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen, GIB e. V..
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein setzt sich zum Ziel, ausschließlich Menschen mit Intelligenzminderung und zusätzlicher psychischer Behinderung entsprechend § 53 der Abgabenordnung im Rahmen der Sozialgesetzgebung durch fachgerechte Betreuung und Förderung die Integration in die Gesellschaft zu erleichtern. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch

    • Bereitstellung von Lebensräumen zum Wohnen, für Beschäftigung und zur Freizeitgestaltung,
    • Konzeptentwicklung und Umsetzung gemeinsam mit Organisationen, die solche Einrichtungen aufbauen wollen,
    • Beratung von Angehörigen und Gemeinwesen.
  2. Zur Erreichung seines Zweckes kann der Verein sich an Organisationen beteiligen, sich diesen anschließen oder Einrichtungen übernehmen, die ähnliche Ziele verfolgen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Verein soll einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege beitreten.

  1. Der Verein wirbt für seine Tätigkeit Spenden und Nachlässe ein; Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
  2. Die Mittel des Vereins werden unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwandt.
  3. Überschüsse sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
  2. Um Mitglied zu werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu richten, der einstimmig über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes erfolgen. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Verbleib unklar ist und es über ein Jahr nicht erreicht werden kann.
  4. Die Zahl der Mitglieder soll zehn nicht überschreiten.

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. der Vorstand.

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal pro Jahr lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zur Mitgliederversammlung ein.
  3. Anträge, über die bei der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen den Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Versammlung zugestellt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,
    • Entscheidung über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Aufsichtsratsmitglieder,
    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie des Jahresabschlusses,
    • Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrats,
    • Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
    • Entscheidung bei Streitigkeiten über den Ausschluss eines Mitglieds,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins.
  6. Über Streitigkeiten betreffend den Ausschluss eines Mitglieds, die Änderung der Satzung, die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Auflösung des Vereins wird mit Drei-Viertel-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder entschieden. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Bei Abstimmung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds hat dieses auch in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vereins kein Stimmrecht.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen werden. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine solche beantragen.
  8. Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
  9. Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das der Leiter der Versammlung und der Protokollführer unterzeichnen.

  1. Es wird ein Aufsichtsrat aus Persönlichkeiten gebildet, die zur Erlangung des Vereinszweckes besondere Kompetenzen haben und bereit sind, Kontrolle über die Geschäfte des Vereins auszuüben und den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu kontrollieren.
  2. Mitglied des Aufsichtsrats kann nur ein Mitglied des Vereins werden.
  3. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens vier Personen und wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in keinem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Wiederwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ist möglich.
  4. Von den Bewerbern um das Amt des Aufsichtsrats, die die Mehrheit der Stimmen erhalten haben, sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
  5. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  6. Der Aufsichtsrat tagt mindestens dreimal im Jahr, wobei eine der Aufsichtsratssitzungen unmittelbar vor der jeweiligen Mitgliederversammlung stattfinden soll. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.

    Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. Er hat Antrags- und Rederecht.

  7. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    Gegenüber Dritten - insbesondere Grundbuchämtern, Handels- und Vereinsregistern etc. - gilt die Zustimmung des Aufsichtsrats zu Rechtsgeschäften des Vorstands oder des Liquidators als erteilt, wenn sie durch mindestens zwei Personen erklärt wird, deren Bestellung zum Aufsichtsrat sich aus einer vom Vorstand oder vom Liquidator unterschriebenen Niederschrift der Mitgliederversammlung ergibt. Der vorstehende Satz 3 gilt entsprechend für sonstige Beschlüsse des Aufsichtsrats.

  8. Vor Ablauf der Amtsperiode kann ein Aufsichtsratsmitglied nur durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
  9. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

    • Die Beschlussfassung über grundsätzliche Positionen und Ziele des Vereins.
    • Beratung und Überwachung des Vorstands.
    • Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts- und Stellenplan.
    • Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Behandlung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechtes.
    • Bestellung, Entlassung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands.
    • Beschlussfassung über den Inhalt des Dienstvertrages mit dem geschäftsführenden hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden einschließlich der Amtsdauer.
    • Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Kontrolle des Vorstandes bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der jeweiligen Gesellschaft. Hierzu bestimmt der Aufsichtsrat durch Beschluss jeweils eines seiner Mitglieder als seine Vertretung in der jeweiligen Gesellschafterversammlung.

      Beschlussfassung über den Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken.

    • Nach Auflösung des Vereins (Eintragung der Liquidation des Vereins im Vereinsregister) gelten die Spiegelpunkte 2 und 7 entsprechend. Die anderen Aufgaben des Aufsichtsrates entfallen. Der Spiegelpunkt 7 gilt mit der Maßgabe, dass über die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften und von Grundstücken an die "GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen (GIB-Stiftung)" einschließlich der zugehörigen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte (Verkauf, Schenkung etc.) keine Beschlussfassung des Aufsichtsrats erfolgt. Diesbezüglich ist der Liquidator uneingeschränkt zur Geschäftsführung befugt und zur Vertretung ermächtigt (siehe § 9 Ziffer 1 Absatz 4).
  10. Die Mitglieder des Aufsichtsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an jeder Aufsichtsratssitzung, über deren Höhe der Vorstand nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins entscheidet.
    Die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen und damit ausschließlich auf Fälle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes i. S. d. § 276 Abs. 3 BGB beschränkt.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

    • dem Vorstandsvorsitzenden und
    • seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand leitet den Verein.

    In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

  3. 2. Die Vorstandsmitglieder sind je alleinvertretungsberechtigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind einzeln zu wählen. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt der Aufsichtsrat baldmöglichst ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit.
  6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  7. Der Vorstandsvorsitzende ist mit der Leitung des operativen Geschäftsbetriebes des Vereins betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Entscheidung über Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen.
    • Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.
    • Satzungsänderungen, die durch behördliche Auflagen verlangt werden.
    • Er lädt entsprechend den Beschlüssen des Aufsichtsrates dessen Vertreter in die Gesellschafterversammlung der jeweiligen Gesellschaft.
  8. Der Vorstandsvorsitzende erhält für seine hauptamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

    Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, die auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum und/oder für die Wahrnehmung von Vorstandstätigkeiten (pauschales Sitzungsentgelt) gewährt werden kann. Über die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden entscheidet der Vorstandsvorsitzende nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins.

  9. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen und damit ausschließlich auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 3 BGB beschränkt.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Geborene Liquidatoren sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

    Die Abberufung und Bestellung von Liquidatoren erfolgt durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

    Der Liquidator ist bezüglich sämt¬licher Rechtsgeschäfte, die zur Übertragung des Vereinsvermögens an die "GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen (GIB-Stiftung)", Berlin, erforderlich und/oder nützlich sind, uneingeschränkt zur Geschäftsführung befugt und zur Vertretung des Vereins ermächtigt sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Einer Zustimmung des Aufsichtsrats (und/oder der Mitgliederver-sammlung) bedarf es für solche Rechtsgeschäfte nicht.

    Im Übrigen hat der Liquidator die Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Im Übrigen hat der Liquidator die Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation eine andere Regelung ergibt.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die "GIB-Stiftung Gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen (GIB-Stiftung)", Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beachtenswertes

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Chronik der GIB-Geschichte